Energieausweis
Wird ein Gebäude errichtet, erweitert oder werden an ihm Änderungen durchgeführt, so ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ein Energieausweis zu erstellen.
Der Verkäufer eines Hauses oder eines Wohnungs- oder Teileigentums hat dem potenziellen Käufer auf Verlangen unverzüglich einen Energieausweis vorzulegen. Dies gilt gleichermaßen für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen Nutzungseinheit.
Ausgenommen hiervon sind Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Fläche und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 4 EnEV).
Im Falle gemischt genutzter Gebäude (z.B. Gebäude, die teilweise Büronutzung und Wohnnutzung aufweisen) ist der Energieausweis für die entsprechenden Teile des Gebäudes auszustellen.
Quelle: DENA/DMVBS; komplette Ansicht: hier klicken!
ür Gebäude mit mehr als 1000 m2 Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise auszustellen und an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Für Neubauten und im größeren Umfang energetisch modernisierte Bestandsgebäude ist der Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs zu erstellen. Man spricht dann vom bedarfsorientierten Energieausweis. Hierbei wird das Gebäude mit seiner gesamten Wärme abgebenden Außenfläche erfasst. Für jedes Bauteil (Außenwand, Dach, Fenster etc.) wird ein so genannter Wärmedurchgangskoeffizient ermittelt, der angibt, wie viel Wärme pro Quadratmeter über dieses Bauteil an die Umgebungsluft abgegeben wird. Zudem wird die im Gebäude installierte Heizungsanlage erfasst. Hierbei spielen die Energieeffizienz der Anlage und der verwendetete Brennstoff (Heizöl, Gas, Strom oder Holz) ein Rolle. Die gesamte Berechnung wird mit standardisierten Randbedingungen durchgeführt. So wird erreicht, dass verschiedene Gebäude miteinander verglichen werden können und man so eine Aussage über die Energieeffizienz machen kann.
Bei bestehenden Gebäuden kann sowohl ein bedarfsorientierter als auch ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausgestellt werden.
Beim verbrauchsorientierten Energieausweis wird ausschließlich der tatsächliche Energieverbrauch des Gebäudes der letzten drei Jahren zu Grunde gelegt. Die Qualität der Gebäudehülle und der Heizungsanlage spielen nur indirekt eine Rolle. Das Ergebnis ist sehr stark nutzerabhängig. Ein schlecht gedämmtes Gebäude mit sparsamen Nutzern kann durchaus ein gutes Ergebnis erzielen.
Den Energieausweisen von Bestandsgebäuden sind Modernisierungs-empfehlungen mit Angabe von kostengünstigen Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes beizufügen. Die Energieausweise sind für 10 Jahre gültig.
Historie des Energieausweises:
1. Februar 2002
Die EnEV 2002 tritt in Kraft und löst die bis dahin gültige Wärmeschutz-verordnung und die Heizungsanlagenverordnung ab. Energieausweise sind für neu zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude auszustellen.
1. Oktober 2007
Die EnEV 2007 tritt in Kraft. Die stufenweise Einführung von Energieausweisen in Bestandsgebäuden wird beschlossen.
1. Juli 2008
Energieausweise für Wohngebäude der Baujahre bis 1965 sind zu erstellen und zugänglich zu machen.
1. Oktober 2008
Für Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Datum des Bauantrags vor dem 1.11.1977 ist der Energieausweis im Falle der Ausstellungspflicht auf Grundlage des Bedarfs (Berechnung) zu erstellen.
1. Januar 2009
Energieausweise für Wohngebäude der Baujahre ab 1965 sind zu erstellen und zugänglich zu machen.
1. Juli 2009
Energieausweise für Nichtwohngebäude sind zugänglich zu machen bzw. im Falle der Aushangpflicht auszuhängen.