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Photovoltaikanlagen

Die Strahlungsleistung der Sonne, die senkrecht auf die Hülle unserer Atmosphäre trifft, beträgt 1,36 kW pro Quadratmeter. Diesen Wert bezeichnet man auch als Solarkonstante.

Unter günstigsten Umständen kann auf der Erdoberfläche eine solare Leistung von etwa 1 Kilowatt oder 1000 Watt pro Quadratmeter ankommen. Bei starker Bewölkung oder Nebel kann dieser Wert auf 100 Watt pro Quadratmeter sinken.

Multipliziert man diese variable Strahlungsleistung mit der dazugehörigen Sonnenscheindauer pro Jahr, so erhält man eine jährliche Strahlungsenergie in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kurz: kWh/m²a). Diese Werte bewegen sich in Deutschland zwischen 950 und 1150 kWh/m²a.

Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Licht in elektrische Energie. Die Umwandlung beruht auf einem physikalischen Effekt, der völlig lautlos und ohne Emissionen abläuft.

Der erzeugte Strom kann dann an das öffentliche Netz abgegeben werden, man spricht hier von netzgekoppelten Anlagen. Ebenfalls ist es möglich, den von der Photovoltaikanlage produzierten Strom selbst zu verbrauchen. Dies wird auf Grund der weiter sinkenden Einspeisevergütung immer interessanter.

Wird der Strom für die Versorgung von Ferienhäusern, Gartenhäusern oder sonstigen Einrichtungen dagegen selbst verbraucht, spricht man von netzunabhängigen Anlagen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist erstmalig am 1.4.2000 in Kraft getreten. Es regelt

  • den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität und
  • die Verpflichtung zur Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie
  • den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert Ihnen die Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers sowie eine feste Einspeisevergütung über einen festgelegten Zeitraum.

Höhe der Vergütung und Länge des Vergütungszeitraums hängen ab

  • vom Jahr der Inbetriebnahme der Anlage,
  • von der Form der erneuerbaren Energie und
  • der Größe der Anlage.

Die gesetzlich garantierten Mindestvergütungssätze sinken jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Dieses Abschmelzen der Vergütung (Degression) soll den Anreiz schaffen, die Anlage möglichst bald zu erstellen.

Die Höhe der Mindestvergütung richtet sich nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und bleibt dann für den Vergütungszeitraum von 15, 20 oder 30 Jahren konstant. Für Photovoltaikanlagen gelten 20 Jahre. Das Jahr der Inbetriebnahme wird dabei nicht mitgerechnet. Geht eine Photovoltaikanlage zum Beispiel am 31. März eines Jahres in Betrieb, beträgt der Vergütungszeitraum 20 Jahre und 9 Monate.

weitere Informationen:

http://www.bine.info/hauptnavigation/publikationen/basisenergie/publikat...